Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für das „Trusted-Journalist“-Label®, das "Talent-Journalist"-Label, die trust-j.org® - Plattform und die Qualifikation als "Trusted Journalist" oder "Young Journalist"

I. Allgemeine Nutzungsbedingungen

d.   "trust-j.org" ist eine in der Schweiz hinterlegte Marke (Marken Nr.: 755917). Die Führung und Verwendung der Marke ist an das Kollektivmarkenreglement geknüpft.

  1. für Inhalte, die von Nutzern oder Trusted Journalists oder Young Journalists auf trust-j.org, trust-j.ch, impressum.ch oder einer anderen Plattform oder Website veröffentlicht oder bearbeitet werden;
  2. für den Missbrauch oder den bestimmungswidrigen Gebrauch des Labels oder der Plattform;
  3. für Trusted Journalists und Young Journalists, die sich nicht an die Nutzungsbedingungen halten oder widerrechtliche, falsche oder irreführende Inhalte publizieren;
  4. für den Fall, dass ein Benutzer auf trust-j.org registriert ist, ohne die in diesen Bedingungen genannten Anforderungen zu erfüllen.

II. Nutzungsbedingungen für Trusted Journalists und Young Journalists

e.     Young Journalists sind Journalistinnen und Journalisten, die Mitglied bei JJS und bei impressum sind und einen anerkannten Jugendmedienausweis besitzen. Das Führen des Young Journalist-Labels ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Sie verpflichten sich, die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ einzuhalten (siehe presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/).
  2. Sie sind Mitglied bei JJS und bei impressum.
  3. Beim Antrag für den Jugendmedienausweis müssen drei redaktionelle Beiträge vorgewiesen werden, die nicht älter als ein halbes Jahr sind. Diese werden einer Qualitätsprüfung durch JJS unterzogen.
  4. Die publizierte journalistische Arbeit des Young Journalists kann von einem Presserat oder einer ähnlichen Institution, die unabhängig ist, insbesondere von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, auf ihren Einklang mit den anwendbaren berufsethischen/deontologischen Regeln (analog zum Journalistenkodex des Schweizer Presserats, vgl. presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/) überprüft werden. Die Stellungnahmen oder Urteile (oder ähnlichen Formen) dieses Presserats (analog zum Schweizer Presserat, vgl. presserat.ch/beschwerde/ablauf-beschwerde/) sollen öffentlich einsehbar sein.

III.  Allgemeine Schlussbestimmungen und Anhänge

v.     Die journalistischen Publikationen von Ausweishaltern kann vom Schweizer Presserat gemäss seinen Regeln überprüft werden: presserat.ch/der-presserat/geschaeftsreglement/.