Nutzungsbedingungen für das „Trusted-Journalist“-Label®, das "Talent-Journalist"-Label, die trust-j.org® - Plattform und die Qualifikation als "Trusted Journalist" oder "Young Journalist"
Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Nutzungsbedingungen. Zusätzlich gilt die Datenschutzrichtlinie, zu der Sie mit Klick auf diese Zeile gelangen.
I. Allgemeine Nutzungsbedingungen
Diese Nutzugsbedingungen regeln jede Nutzung der trust-j.org-Plattform, die Nutzung des „Trusted-Journalist“-Labels, des «Young-Journalist»-Labels, und die Qualifikation als „Trusted Journalist“ und als «Young Journalist».
Alle Nutzer und Besucher der Trust-j.org-Plattform, des „Trusted Journalist“-Labels und des «Young Journalist»-Labels sowie zugehöriger Plattformen, Webseiten, Marken und Grafiken erklären sich mit folgenden Nutzungsbedingungen einverstanden.
Wichtig: Presseausweise sind keine amtlichen Ausweispapiere! Auf dieser Plattform werden Presseausweise abgebildet. Keiner dieser Ausweise kann die Identität einer Person bestätigen. Die Identität einer Person muss zwingend mit einem nationalen Identitätsausweis bestätigt werden.
Die nachstehenden allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Nutzer der Trust-j.org-Plattform, unabhängig von einer allfälligen Mitgliedschaft als Trusted Journalist oder als Young Journalist (Bestimmungen unter den Kapiteln II. und III. ebenfalls beachten).
Art. 1 Begriffe
a. www.trust-j.org, trust-j.ch, www.trust-j.ch (und in bestimmten Fällen auch www.impressum.ch oder andere Websites oder URLs) sind Aliase von trust-j.org. In den vorliegenden Nutzungsbedingungen sind alle diese Websites und Plattformen enthalten, wenn der Begriff „trust-j.org“ oder der Begriff „Plattform“ verwendet wird.
b. Nutzer sind alle Personen, die auf die Plattform zugreifen, die Datenbank konsultieren oder Nutzer, die ihre persönliche Profilseite auf der Plattform veröffentlichen und die das Label oder ihren persönlichen Link oder den allgemeinen Trust-j.org-Link verwenden.
c. Das Label (Bildmarke) für Trusted Journalists, das auf dieser Website und von Journalisten verwendet wird, die nach den folgenden Bedingungen berechtigt sind, ist eine hinterlegte Schweizer Marke (Marken Nr.: 755918). Die Führung und Verwendung der Marke ist an das Kollektivmarkenreglement geknüpft.
d. "trust-j.org" ist eine in der Schweiz hinterlegte Marke (Marken Nr.: 755917). Die Führung und Verwendung der Marke ist an das Kollektivmarkenreglement geknüpft.
e. trust-j.org wird von der “Trusted Journalists Labelling Organization” betrieben, und wird als „Labelling Organization“ bezeichnet. Zur Zeit des Erlasses der vorliegenden Version dieser Nutzungsbedingungen ist die Labelling Organization impressum (vollständiger Name: "impressum – die Schweizer Journalistinnen – les journalistes suisses – giornalisti svizzeri"). Die Labelling Organization kann ohne Benachrichtigung in Zukunft durch eine andere Organisationsform ersetzt werden, so namentlich eine gemeinsame Holding oder ein Joint Venture mehrerer Journalistenorganisationen.
f. Im Rahmen dieser Regeln bezieht sich „Trusted Journalist“ auf Journalistinnen und Journalisten, die berechtigt sind, das „Trusted Journalist“-Label zu verwenden, wie es auf der Trust-j.org-Plattform erscheint.
g. Im Rahmen dieser Regeln bezieht sich «Young Journalist» auf Journalistinnen und Journalisten, die berechtigt sind, das «Young Journalist»-Label zu verwenden, wie es auf der Trust-j.org-Plattform erscheint.
Art. 2 Haftung und Gewährleistung
a. Die Labelling Organization übernimmt keinerlei Gewähr, weder implizit noch explizit, für die Aktualität, Wahrheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen über Trusted Journalists oder andere Inhalte. Jegliche Angaben auf der Plattform dienen lediglich zu Informationszwecken. Die Angaben stellen weder ein Angebot, eine Empfehlung noch sonst eine verbindliche Willensäusserung dar. In keinem Fall haftet die Labelling Organization (noch ein anderer Vertragspartner) für Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die aus oder im Zusammenhang mit dem Zugriff, der Benutzung, der Leistung oder dem Abfragen der Plattform entstehen können. Die Labelling Organization haftet insbesondere nicht:
- für Inhalte, die von Nutzern oder Trusted Journalists oder Young Journalists auf trust-j.org, trust-j.ch, impressum.ch oder einer anderen Plattform oder Website veröffentlicht oder bearbeitet werden;
- für den Missbrauch oder den bestimmungswidrigen Gebrauch des Labels oder der Plattform;
- für Trusted Journalists und Young Journalists, die sich nicht an die Nutzungsbedingungen halten oder widerrechtliche, falsche oder irreführende Inhalte publizieren;
- für den Fall, dass ein Benutzer auf trust-j.org registriert ist, ohne die in diesen Bedingungen genannten Anforderungen zu erfüllen.
b. Verlinkungen zu fremden Internetseiten (sog. externe Links) auf der Plattform dienen als blosser Hinweis zu Themen, welche für die Nutzer vorliegender Seite hilfreich sein könnten. Die Labelling Organization hat über den Inhalt externer Links keine Kontrolle, weswegen für den Inhalt solcher externer Links, einschliesslich deren rechtmässiger Inhalt, Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit oder Eignung für spezifische Zwecke keine Haftung seitens der Labelling Organization übernommen wird.
c. Auf entsprechenden Hinweis werden rechtswidrige Inhalte und Links zu rechtswidrigen Inhalten umgehend entfernt. Siehe dazu auch Artikel 6.
d. Die Haftung für Schäden, die dem Nutzer aus der Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Verpflichtungen von Trusted Journalists oder Young Journalists entstehen, sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen.
e. Eine ständige Verfügbarkeit und ein fehlerfreier Betrieb der Plattform kann nicht gewährleistet werden. Die Labelling Organization übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die entstehen aus Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Unterbrechungen des Telefonnetzes bzw. des Internetzugangs, rechtswidrigen Eingriffen in Telekommunikationseinrichtungen, Einschmuggeln von Viren, Kopieren und Verfälschen von Inhalten, Netzüberlastungen, Nichterkennen von Fälschungen, Legitimationsmängeln, mutwilliger oder zufälliger Blockierung elektronischer Zugänge durch Dritte.
f. Die Labelling Organization kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Trusted Journalists oder Young Journalists trotz ihres Eintrags auf der Plattform keine Aufträge oder Angebote für Geschäftsbeziehungen erhalten.
Art. 3 Datenschutz
a. Für die Bearbeitung von Daten, insb. personenbezogener Daten, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen (aktueller Link findet sich auf der Plattform www.trust-j.org).
b. Mit der Annahme der Nutzungsbedingungen bestätigt der Nutzer, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu akzeptieren.
Art. 4 Urheberrechte
Das Urheberrecht für veröffentlichte und selbst erstellte Inhalte oder Objekte der Labelling Organization verbleibt alleinig bei der Labelling Organization oder dem speziell genannten Rechtsinhaber. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens der Labelling Organization oder des genannten Rechtsinhabers ist eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videoausschnitte oder Texte in anderen gedruckten, elektronischen oder anderen Publikationen nicht gestattet.
Art. 5 Rechtsstellung der Labelling Organization
a. Die Labelling Organization ist nicht Vertragspartei von Verträgen zwischen Trusted Journalist, Young Journalists und anderen Nutzern oder Nutzern unter sich, die über die Plattform miteinander in Kontakt treten. Die Labelling Organization ist in keiner Weise für den Vertragsschluss und damit allenfalls zusammenhängende Risiken verantwortlich.
b. Die auf der Plattform wiedergegebenen Informationen und Inhalte stellen weder ein Angebot, eine Empfehlung noch sonst eine verbindliche Willensäusserung dar.
c. Die Labelling Organization ist berechtigt aber nicht verpflichtet, das Verhalten von Nutzern und Trusted Journalists beziehungsweis Young Journalists sowie deren Inhalte auf der Plattform zu kontrollieren und auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
d. Die Mitgliedschaft als Trusted Journalist oder als Young Journalist sowie die Verwendung des Labels begründet bzw. bestätigt im Verhältnis zwischen der Plattform bzw. der Labelling Organization und Trusted Journalists kein Arbeits-, Gesellschafts- oder anderes Vertragsverhältnis mit Folgen, die über die Rechte und Pflichten aus den vorliegenden Nutzungsbedingungen hinausgehen. Die Verwendung des Labels durch die Nutzer ist so zu gestalten, dass dies nicht den Anschein eines solchen Verhältnisses erweckt.
e. Zwischen der Plattform bzw. der Labelling Organization und den Trusted Journalists oder den Young Journalists besteht insbesondere kein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR.
Art. 6 Eingeschränkte Kontrolle der Inhalte auf der Plattform und der Benutzung der Label sowie Ausschluss vom Recht, ein Label oder die Plattform zu benutzen
a. Die Labelling Organization reagiert auf begründete Beschwerden über den Missbrauch des Trusted-Journalist-Labels, des Young-Journalist-Labels oder den Missbrauch der Plattform durch Überprüfung der Einträge. Um den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen, müssen Beschwerden insbesondere klar und eindeutig auf den beanstandeten Eintrag bzw. die beanstandete Verwendung der Plattform oder des entsprechenden Labels verweisen (z. B. mittels URL, Link oder genauem Benutzernamen) und eine klare Beschreibung enthalten, inwiefern dieser Eintrag, die Benutzung der Plattform oder die Verwendung des Labels gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen, geltendes Recht oder andere anwendbare Regeln verstösst.
b. Wenn ein Journalist oder eine andere Person das Trusted-Journalist-Label oder das Young-Journalist-Label verwendet oder eine persönliche Seite auf trust-j.org unterhält, ohne die vorliegenden Bedingungen einzuhalten, behält sich die Labelling Organization das Recht vor, den Journalisten oder die Person vom Recht auszuschliessen, einen Eintrag und eine Profilseite auf trust-j.org zu pflegen und die Verwendung des Labels zu untersagen. Der Rechtsweg gegen diesen Entscheid (einschliesslich des Entscheids der Aufnahme oder Weiterführung eines Eintrags) ist ausgeschlossen. Weitere rechtliche oder andere Schritte durch die Labelling Organization bleiben vorbehalten.
Art. 7 Rechtliche Schritte im Falle des Missbrauchs des Trusted-Journalist-Labels, des Young-Journalist-Labels oder der Plattform
a. Die Labelling Organization verbietet ausdrücklich jede Verwendung des Trusted-Journalist-Labels, des Young-Journalist-Labels und der Plattform für andere als die oben genannten Zwecke.
b. Die Labelling Organization behält sich alle rechtlichen Schritte, Schadenersatzforderungen oder Strafanzeigen wegen Missbrauchs oder bestimmungswidrigen Gebrauchs von trust-j.org, trust-j.ch, anderer von der Labelling Organization betriebener oder mit ihr assoziierter Websites oder Plattformen, des Trusted-Journalist-Labels, des Young-Journalist-Labels, der Begriffe "trust-j" oder "trust-j.org" oder "talent-j" sowie aller damit assoziierten Angelegenheiten vor.
II. Nutzungsbedingungen für Trusted Journalists und Young Journalists
Die nachstehenden Nutzungsbedingungen enthalten Pflichten für Trusted Journalists und Young Journalists mit einem öffentlichen Profil auf der trust-j.org-Plattform.Und sie informieren die übrigen Nutzer über Bedingungen für Trusted Journalists und Young Journalists.
Art. 8 Wer ein “Trusted Journalist” oder ein "Young Journalist" sein kann
a. Die Labelling Organization entscheidet über die Anerkennung von Presseausweisen. Die Liste der anerkannten Presseausweise in Art. 15 ist Teil dieser Nutzungsbedingungen.
b. Trusted Journalists sind professionelle Journalistinnen und Journalisten, die Mitglied der Labelling Organization sind und einen anerkannten Presseausweis besitzen. Das Führen des Trusted Journalist-Labels ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Trusted Journalist verpflichtet sich, nach den Grundsätzen der Berufsethik bzw. Deontologie zu arbeiten, wie sie in der berufsethischen/deontologischen Erklärung/Kodex etc. jener Organisation niedergelegt sind, welche den anerkannten Presseausweis ausstellt.
- Der Trusted Journalist ist hauptberuflich journalistisch tätig.
- Der Trusted Journalist ist der Organisation, welche den anerkannten Presseausweis ausstellt, als Mitglied angeschlossen.
- Diese Organisation überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für das Führen des Presseausweises immer noch gegeben sind.
- Die publizierte journalistische Arbeit des Trusted Journalists kann von einem Presserat oder einer ähnlichen Institution, die unabhängig ist, insbesondere von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, auf ihren Einklang mit den anwendbaren berufsethischen/deontologischen Regeln (analog zum Journalistenkodex des Schweizer Presserats, vgl. https://presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/) überprüft werden. Die Stellungnahmen oder Urteile (oder ähnlichen Formen) dieses Presserats (analog zum Schweizer Presserat, vgl. https://presserat.ch/beschwerde/ablauf-beschwerde/) sollen öffentlich einsehbar sein.
d. Durch die Akzeptierung dieser Nutzungsbedingungen autorisieren Trusted Journalists die Organisation, die ihren anerkannten Presseausweis ausgestellt hat, und weisen sie ausdrücklich an, der Labelling Organization jederzeit alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung ihrer Berechtigung, den Presseausweis zu führen, erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur:
- Art der Medien und Medien, für die der Journalist arbeitet oder in denen er publiziert;
- Beschäftigungsgrad im Journalismus (Vollzeit? Teilzeit in welchem Umfang?);
- Kopien von Nachweisen, die zur Erlangung oder für die Fortsetzung der Berechtigung zur Führung des Presseiausweises eingereicht wurden;
- Dauer der Berechtigung, den Presseausweis zu führen und gegebenenfalls Unterbrechungen dieser Berechtigung.
e. Young Journalists sind Journalistinnen und Journalisten, die Mitglied bei JJS und bei impressum sind und einen anerkannten Jugendmedienausweis besitzen. Das Führen des Young Journalist-Labels ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Sie verpflichten sich, die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ einzuhalten (siehe presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/).
- Sie sind Mitglied bei JJS und bei impressum.
- Beim Antrag für den Jugendmedienausweis müssen drei redaktionelle Beiträge vorgewiesen werden, die nicht älter als ein halbes Jahr sind. Diese werden einer Qualitätsprüfung durch JJS unterzogen.
- Die publizierte journalistische Arbeit des Young Journalists kann von einem Presserat oder einer ähnlichen Institution, die unabhängig ist, insbesondere von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, auf ihren Einklang mit den anwendbaren berufsethischen/deontologischen Regeln (analog zum Journalistenkodex des Schweizer Presserats, vgl. presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/) überprüft werden. Die Stellungnahmen oder Urteile (oder ähnlichen Formen) dieses Presserats (analog zum Schweizer Presserat, vgl. presserat.ch/beschwerde/ablauf-beschwerde/) sollen öffentlich einsehbar sein.
f. Antragsstellerinnen und -steller um die Mitgliedschaft müssen den Nachweis erbringen, über einen ankerkannten Presseausweis zu verfügen. Eingetragene Trusted Journalists oder das Young Journalist haben den Nachweis jährlich, jeweils bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, erneut zu erbringen. Anmeldungen während des Jahres werden erst nach Überprüfung und Genehmigung durch die Labelling Organization vorgenommen.
f. Die Organisationen, welche die ankerkannten Presseausweise ausstellen, sind für ihre Presseausweisinhaber, welche das Trusted Journalist - Label oder das Young Journalist-Label führen, alleine verantwortlich. Sie stellen sicher, dass die Presseausweisinhaber ihre Anforderungen für ihren Presseausweis ohne Unterbruch erfüllen. Sie informieren die Labelling Organization sofort, wenn ein Trusted Journalist oder ein Young Journalist, der das Label aufgrund ihres Presseausweises geführt hat, diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
g. Die Labelling Organization behält sich das Recht vor, die Nutzung des Labels und den Eintrag auf trust-j.org zu verweigern oder zu widerrufen. Die Labelling Organization kann diesen Entscheid jederzeit ohne Angabe von Gründen treffen. Die Labelling Organization wird dies insbesondere dann tun, wenn sie zum Schluss kommt, dass ein Bewerber bzw. ein als Trusted Journalist oder als Young Journalist registriertes Mitglied die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, unabhängig davon, ob er einen Presseausweis führt.
Art. 9 Die Verwendung des Trusted Journalist-Labels durch Trusted Journalists und die Verwendung des Young Journalist-Labels durch Young Journalists
Die Labels dürfen nur wie folgt genutzt und verwendet werden:
a. Trusted Journalists dürfen nur das Trusted-Journalist-Label verwenden. Young Journalists dürfen nur das Young-Journalist-Label verwenden. Wenn ein Young Journalist zu einem Trusted Journalist wird oder die Voraussetzungen für beide Labels erfüllt, ist das Trusted-Journalist-Label zu verwenden.
b. Die Labels dürfen nur in der beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegten und markenrechtlich geschützten Form unter www.swissreg.ch verwendet werden (Marken Nr.: 755918). Zur Führung des Labels ist zusätzlich zu diesen Nutzungsbedingungen das Kollektivmarkenreglement zu beachten. Bis zur Eintragung des Young Journalist-Labels darf es nur in der auf trust-j gespeicherten Form verwendet werden.
c. Das Label muss immer mit dem Link zur persönlichen Profilseite des Trusted Journalist oder des Young Journalist auf trust-j.org verwendet werden. In einem Online-Kontext soll dies nach Möglichkeit durch einen Hyperlink erreicht werden, so dass ein Klick auf das Label direkt zu dieser Profilseite führt. In gedruckten Medien oder wenn ein solcher Hyperlink technisch nicht möglich ist, muss der Link in Form von Text neben dem Label deutlich sichtbar sein.
d. Das Label kann auf Webseiten oder anderen Medienplattformen des Trusted Journalist verwendet werden, die sich ausschliesslich der Beschreibung seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Journalist widmen.
e. Das entsprechende Label kann im Rahmen einer konkreten journalistischen Arbeit des Trusted Journalist oder des Young Journalist verwendet werden. Diese Arbeit muss jedoch zwingend die Voraussetzungen erfüllen, die der zuständige Presserat bzw. eine ähnliche Institution i. S. von Art. 8 lit. c Ziff. 5 der vorliegenden Bedingungen aufstellt, um auf eine Beschwerde hinsichtlich der journalistischen Arbeit einzutreten.
f. Das Label kann von der Labelling Organization bezogen werden nach dem Erlangen der Mitgliedschaft oder anderer Voraussetzungen, die das Führen eines anerkannten Presseausweises ermöglichen, unter Vorbehalt der übrigen Bedingungen.
Art. 10 Verantwortlichkeit und Transparenzpflichten von Trusted Journalists und Young Journalists
Im Falle einer ganz oder teilweise genehmigten Beschwerde des zuständigen Presserats bzw. der vergleichbaren Institution betreffend der Arbeit des Trusted Journalist oder der/des Young Journalists selbst oder in deren Verantwortung:
a. berichtet die/der Trusted Journalist oder die/der Young Journalist über diese Stellungnahme (bzw. diesen Entscheid oder dieses Urteil, ab hier immer Stellungnahme genannt), wie es die anwendbaren berufsethischen/deontologischen Regeln im Sinne von Art. 8 lit. c Ziff. 1 vorschreiben;
b. informiert die/der Trusted Journalits oder die/der Young Journalist die Labelling Organization über die Stellungnahme; und
c. fügt die/der Trusted Journalist oder die/der Young Journalist auf seiner Profilseite auf trust-j.org einen Hyperlink zu dieser Stellungnahme hinzu. Dies geschieht innerhalb von maximal 7 Tagen nach der Publikation der Stellungnahme. Der Link muss mindestens während eines Jahres auf der öffentlichen Profilseite ersichtlich sein. Ist die Stellungnahme nicht online einsehbar, beschreibt der Trusted Journalist deren Inhalt und gibt die Referenzen an, welche ihr Auffinden ermöglichen.
d. Die/der Trusted Journalist oder die/der Young Journalist kann zusätzlich freiwillig auf Stellungnahmen von Presseräten oder ähnlichen Institutionen über seine Arbeit verweisen, in denen keine Verletzungen berufsethischer Grundsätze festgestellt wurden.
Art. 11 Bei der Nutzung der Plattform respektieren Trusted Journalists und Young Journalists das Gesetz und ihre Berufsethik/Deontologie
a. Trusted Journalists und Young Journalists wenden die Grundsätze der Berufsethik/Deontologie sinngemäss auch auf die Einträge ihrer Profilseite auf trust-j.org an. Sie verpflichten sich insbesondere, ihren echten Namen zu verwenden und ihre Qualifikationen und ihre journalistische Arbeit wahrheitsgetreu darzustellen. Sie nutzen die Plattform nicht für andere Zwecke und verpflichten sich, nur Inhalte zu veröffentlichen, die sich auf ihre berufliche Tätigkeit als Journalistin oder Journalist beziehen.
b. Trusted Journalists und Young Journalists respektieren das Gesetz und die Rechte Dritter: Sie stellen insbesondere sicher, dass sie bei der Nutzung der Plattform und des Labels nicht gegen geltende Gesetze oder Rechte Dritter verstossen. Sie stellen sicher, dass alle ihre Aussagen und Erklärungen auf der Plattform wahr sind und Rechte Dritter nicht verletzen. Insbesondere (aber nicht nur) respektieren Trusted Journalists die geltenden Gesetze über geistiges Eigentum und Urheberrecht, Jugendschutz, Persönlichkeits- und Datenschutz, unlauteren Wettbewerb und Strafrecht. Sie verlinken oder verweisen nicht auf Inhalte (im Internet oder sonst wo), die diesen Grundsätzen nicht entsprechen.
c. Trusted Journalists und Young Journalists sowie andere Nutzer von trust-j.org sind allein und in vollem Umfang für die Inhalte verantwortlich, die sie auf ihrer persönlichen Profilseite veröffentlichen (einschliesslich der Links und Verweise, die diese enthalten). Weder die Labelling Organization noch eine andere Organisation oder Person kontrolliert oder überwacht den Inhalt der persönlichen Profilseite (einschliesslich der Links und Verweise, die diese enthalten).
d. Für den Inhalt, der von Trusted Journalists, Young Journalists sowie von anderen Nutzern gepostet wird, sind die Trusted Journalists, die Young Journalists oder die Nutzer alleine den anwendbaren Rechtsordnungen unterworfen. Dies sind insbesondere die auf die Labelling Organization anwendbare Rechtsordnung** sowie jene des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes der/des Trusted Journalist oder der/des Young Journalist. Gleiches gilt für die Verwendung des Labels oder Verweise auf trust-j.org / trust-j.ch. Die Trusted Journalists oder Young Journalists sind sich bewusst, dass auch die Rechtsordnungen von Orten, von denen aus die persönlichen Seiten des Trusted Journalists oder des Young Journalists aufgerufen werden können, anwendbar sein können. Dies ist abhängig vom Gerichtsstand, dem anwendbaren Recht und dem Ort, wo eine allfällige Anklage erhoben oder Klage eingereicht wird.
Art. 12 Gebühren
a. Die Labelling Organization erhebt von den Trusted Journalists eine Gebühr für die Nutzung des Labels sowie von trust-j.org. Diese Gebühr beträgt CHF 140.– / Jahr (Änderungen durch die Labelling Organization vorbehalten). Für die Young Journalists ist die Nutzung des Young Journalist-Labels kostenlos.
b. Die Gebühr kann in bestimmten Fällen oder für Marketingzwecke reduziert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gebühr einmalig um CHF 100.00 erhöht werden, wenn die Überprüfung der Berechtigung, das Trusted-Journalist-Label oder das Young-Journalist-Label zu benützen, übermässigen Aufwand verursacht.
c. Die Gebühr kann im Mitgliederbeitrag von Organisationen enthalten sein, die eine Partnerschaftsvereinbarung, welche dies vorsieht, mit der Labelling Organization abgeschlossen haben oder zu den Trägern der Labelling Organization gehören.
d. Diese Gebühr ist im Voraus, bis zum 31. Dezember des Vorjahres, zu bezahlen.
e. Anmeldungen während des Jahres werden erst nach Zahlungseingang auf dem Konto der Labelling Organization vorgenommen. Die Labelling Organization behält sich vor der Aktivierung des Eintrages eine angemessene Frist zur Überprüfung der Daten und zur Vornahme der Anmeldung vor. Sie kann im Verzugsfall zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins Mahngebühren von CHF 20.00 pro Mahnung erheben.
III. Allgemeine Schlussbestimmungen und Anhänge
Die nachstehenden Bestimmungen (insbesondere Schlussbestimmungen und Anhänge) gelten für sämtliche Nutzer der Trust-j.org-Plattform, unabhängig von einer allfälligen Mitgliedschaft als Trusted Journalist.
Art. 13 Ausschluss von Rekurs, Beschwerde und Rechtsweg
Alle Entscheidungen über die Anwendung der oben genannten Regeln werden abschliessend durch die Labelling Organization gemäss deren Statuten und Reglementen getroffen. Jeder Rechtsweg gegen solche Entscheidungen ist ausgeschlossen.
Art. 14 Verabschiedung, Gültigkeit und Änderung der vorliegenden Nutzungsbedingungen
a. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen werden von den zuständigen Organen der Labelling Organization genehmigt. Sie können ohne Vorankündigung geändert werden. Ihre aktuelle Version ist auf trust-j.org veröffentlicht.
b. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist die deutsche Version der Nutzungsbedingungen rechtsverbindlich.
c. Übergangsbestimmung: Die vorliegenden Nutzungsbedingungen gelten ab dem Datum ihrer Publikation und gelten auch für Testversionen der Plattform, und auch solange sie bzw. allfällige Änderungen noch nicht von den zuständigen Organen der Labelling Organization genehmigt worden sind.
Art. 15 Anerkannte Presseausweise: Liste und Zusammenfassungen der Zulassungsbestimmungen für das Führen der Presseausweise.
Die nachstehende Liste von anerkannten Presseausweisen und die Zusammenfassungen der Zulassungsbestimmungen für das Führen dieser Ausweise sind nicht abschliessend. Die vollständigen Zulassungsbestimmungen werden von den Organisationen definiert, welche die Presseausweise herausgeben:
a. “carte de presse suisse RP-CH“ / „Schweizer Presseausweis CH-BR“ / „tessera stampa svizzera RP-CH“
Voraussetzungen für das Führen des Presseausweises:
Um den Presseausweis zu erhalten, müssen die Halter im „Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR“ (eingetragene Marke) eingetragen sein. Dieses Register wird nach gemeinsamen Reglementen durch die voneinander unabhängigen Organisationen: impressum – die Schweizer JournalistInnen, syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation und Schweizer Syndikat Medienschaffender SSM getrennt geführt. Dies sind voneinander unabhängige Organisationen, die keine gegenseitige Kontrolle ausüben.
Presseausweishalter müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
i. Sie verpflichten sich, die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ einzuhalten (siehe presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/).
ii. Presseausweishalter üben Journalismus hauptberuflich aus.
iii. Presseausweishalter sind Mitglied von impressum, SSM oder syndicom.
iv. Die journalistischen Publikationen von Presseausweishaltern kann vom Schweizer Presserat gemäss seiner Regeln überprüft werden: https://presserat.ch/der-presserat/geschaeftsreglement/.
b. Jugendmedienausweis (für die Führung des Talent-j-Labels für Young Journalists): Ausweishalter des Jugendmedienausweises müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
i. Sie verpflichten sich, die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ einzuhalten (siehe presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/).
iii. Sie sind Aktivmitglied beim JJS.
iv. Beim Antrag für den Jugendmedienausweis müssen drei redaktionelle Beiträge vorgewiesen werden, die nicht älter als ein halbes Jahr sind. Diese werden einer Qualitätsprüfung durch JJS unterzogen.
v. Die journalistischen Publikationen von Ausweishaltern kann vom Schweizer Presserat gemäss seinen Regeln überprüft werden: presserat.ch/der-presserat/geschaeftsreglement/.
Art. 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a. Diese Nutzungsbedingungen unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht**.
b. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit im Zusammenhang mit der Plattform ist Freiburg im Üechtland, CH-1700.
Art. 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen
a. Zum Zeitpunkt der Lancierung der Plattform trust-j.org sowie des Labels dürfen diese nur von impressum-Mitgliedern sowie von impressum autorisierten und überprüften Journalistinnen und Journalisten verwendet werden. Alle Hinweise in diesen Nutzungsbedingungen auf die Verwendung von trust-j.org oder des Labels durch andere Journalistinnen und Journalisten, die nicht Mitglied von impressum (sondern anderer Organisation) sind, stehen unter dem Vorbehalt der Zeit, die zur administrativen und technischen Implementierung notwendig ist.
b. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige gültige und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.